AGB für Reparatur- und Wieder­auf­arbeitungs­-arbeiten der Kern GmbH

1. Anwendungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Inspektions-, Modifizierungs-, Reparatur- und Wiederaufarbeitungsarbeiten (nachfolgende “Auftrag” genannt), soweit nicht abweichend ausdrücklich vereinbart bzw. von KERN schriftlich bestätigt. Abweichende Bedingungen von Kunden sind nicht anwendbar, unabhängig davon, ob sie im Einzelfall ausdrücklich abgelehnt wurden oder nicht.

2. Leistungsumfang

Der zu erbringende Leistungsumfang ist schriftlich in einem gesonderten Vertrag zu vereinbaren, für den dann diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten.

3. Preise

3.1 Falls die Parteien einen Festpreis für den Auftrag vereinbaren, basiert dieser Preis auf dem zum Zeitpunkt der Vereinbarung bekannten Auftragsumfang. Der Preis ist bindend und deckt vorbehaltlich Ziffer
3.3 alle Kosten und Ausgaben verbunden mit der Ausführung des Auftrages.
3.2 Falls die Parteien keinen fixen Preis vereinbaren, ist KERN berechtigt, den durchgeführten Auftrag zu den aktuellen KERN-Pr eisen zu verrechnen. KERN wird von dem Kunden auch für alle anderen Ausgaben (z.B. Verpackungskosten, Transportkosten) ents chädigt, die tatsächlich angefallen sind. Abgegebene Kostenvoran schläge sind, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, unverbindlich.
3.3 Die Preise lt. Ziffern 3.1 und 3.2 verstehen sich exklusive Transport- und Versicherungskosten, Umsatzsteuer und, sofern ni cht anders vereinbart, exklusive sonstiger Gebühren und Abgaben.

4. Zahlungsbedingungen

4.1 Alle unsere Rechnungen werden 10 Tage ab Rechnungsdatum, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart , ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig.
4.2 Der Kunde ist zur Zurückhaltung von Zahlungen aufgrund von oder Aufrechnung mit Gegenansprüchen nur berechtigt, wenn diese rechtskräftig gerichtlich festgestellt oder unbestritten sind.

5. Vergabe an Unterlieferanten und Bezug von Ersatzteilen

KERN ist berechtigt, den Auftrag ganz oder teilweise an Unterlieferanten zu vergeben. Sofern mit dem Kunden nicht anders vereinbart, ist KERN berechtigt, die Ersatzteile als auch deren Lieferanten frei auszuwählen. Die Weitergabe an Unterlieferanten hat keinen Einfluss auf die qualitative Ausführung des Auftrag es.

6. Technische Dokumentation und Reparaturanforderungen

Der Kunde informiert in seiner Anfrage KERN über die relevant en Betriebsbedingungen und übergibt die technische Dokumentation, die für die Durchführung des Auftrages notwendig ist. Diese Dokumentation bleibt Eigentum des Kunden und wird von KERN und ihren Unterlieferanten ausschließlich für die Erfüllung des Auft rages benutzt. Sollte der Kunde keine Anforderung an das Ergebnis des Auftrages spezifizieren, gilt die KERN Definition.

7. Transport und Versicherung bei Reparaturen im Werk von KERN bzw. Unterlieferanten

7.1 Wenn nicht anderes schriftlich vereinbart ist, wird ein auf Verlangen des Kunden durchgeführter An- und Abtransport des Auftragsgegenstandes – einschließlich einer etwaigen Verpackung und Verladung – auf seine Rechnung durchgeführt, anderenfalls wird der Auftragsgegenstand vom Kunden auf seine Kosten bei KERN angeliefert und nach Durchführung des Auftrages bei KERN durch den Kunden wieder abgeholt.
7.2 Der Kunde trägt die Transportgefahr.
7.3 Auf Wunsch des Kunden wird auf seine Kosten der Hin- und ggf. der Rücktransport gegen die versicherbaren Transportgefahren, z. B. Diebstahl, Bruch, Feuer versichert.
7.4 Während der Reparaturzeit im Werk von KERN bzw. der Unterlieferanten besteht kein Versicherungsschutz. Der Kunde hat für die Aufrechterhaltung des bestehenden Versicherungsschutzes für den Auftragsgegenstand, z. B. hinsichtlich Feuer-, Leitungswasser-, Sturm- und Maschinenbruchversicherung zu sorgen. Nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden kann Versicherungsschutz für diese Gefahren besorgt werden.
7.5 Bei Verzug des Kunden mit der Übernahme kann KERN für Lagerung in ihrem Werk Lagergeld berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen von KERN auch anderweitig aufbewahrtwerden. Kosten und Gefahr der Lagerung gehen zu Lasten des Kunden.

8. Fälligkeit der Leistung

8.1 Eine Leistungszeit ist nur dann bindend, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. 8.2 KERN ist berechtigt, jede vereinbarte Leistungszeit in einem der folgenden Fälle zu überschreiten: a) Nachträglich vereinbarte Erweiterungen des Auftragsumfangs, oder b) Entlastungsgründe, die unter Ziffer 12 aufgeführt sind, oder c) bei vom Kunden zu vertretender Verzögerung der Durchführung des Auftrages.

9. Eigentumsvorbehalt, erweitertes Pfandrecht

9.1 KERN behält sich das Eigentum an allen verwendeten Zubehör-, Ersatzteilen und sonstigen Teilen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Auftrag vor. Weitergehende Sicherungsvereinbarungen können getroffen werden.
9.2 KERN steht wegen seiner Forderungen aus dem Auftrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Auftragsgegenstand des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt sind.

10. Mängelansprüche

10.1 Nach Beendigung des Auftrages haftet KERN für Mängel des Auftrages unter Ausschluss aller anderen Ansprüche des Kunden unbeschadet Nr. 5 und Abschnitt 11 in der Weise, dass diese die Mängel zu beseitigen hat. Der Kunde hat einen festgestellten Mangel unverzüglich schriftlich KERN anzuzeigen.
10.2 Die Haftung von KERN besteht nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Kunden unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Kunden zuzurechnen ist. Dies gilt insbesondere bezüglich der vom Kunden beigestellten Teile und für Mängel, die aus Transportschäden, einer falschen Wartung seitens des Kunden, einer falschen Aufstellung, Installation oder Lagerung sowie aus unsachgemäßem Betrieb resultieren.
10.3 Bei etwa seitens des Kunden oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Zustimmung von KERN vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung von KERN für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei KERN sofort zu verständigen ist, oder wenn KERN eine ihr gesetzte angemessene Frist zur Mängelbeseitigung hat verstreichen lassen, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von KERN Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
10.4 Von den durch die Mängelbeseitigung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt KERN – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. KERN trägt außerdem die Kosten des Aus- und Einbaues sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung von KERN bezogen auf den Auftragswert eintritt.
10.5 Lässt KERN – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihr gestellte angemessene Frist für die Mängelbeseitigung fruchtlos verstreichen, so hat der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Minderungsrecht. Das Minderungsrecht des Kunden besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Mängelbeseitigung. Nur wenn die Nachbesserung trotz der Minderung für den Kunden nachweisbar ohne Interesse ist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.
10.6 Mängelhaftungsansprüche verjähren nach Ablauf eines Zeitraumes von 12 Monaten, beginnend 7 Arbeitstage nach Versendung bzw. – im Falle der Selbstabholung durch den Kunden – nach Mitteilung der Transportbereitschaft.

11. Haftung von KERN, Haftungsausschluss

11.1 Werden Teile des Auftragsgegenstandes durch Verschulden von KERN beschädigt, so hat KERN diese nach ihrer Wahl auf ihre Kosten zu reparieren oder neu zu liefern. Die Ersatzpflicht beschränkt sich der Höhe nach auf den vertraglich vereinbarten Auftragspreis. Im Übrigen gilt Ziffer 11.3 entsprechend.
11.2 Wenn durch Verschulden von KERN der Auftragsgegenstand vom Kunden in Folge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Auftragsgegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Kunden die Regelungen der Abschnitte 10 und 11.1 und 11.3 entsprechend.
11.3 Für weitere Schäden, die nicht am Auftragsgegenstand selbst entstanden sind, haftet KERN – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur

a) bei Vorsatz,
b) bei grober Fahrlässigkeit ihrer Organe oder leitenden Angestellten,
c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, d) bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten,
e) bei Mängeln, die KERN arglistig verschwiegen oder deren Anwesenheit KERN garantiert hat,
f) bei Fehlern des Liefergegenstandes, bei denen nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Für grobe Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter haftet KERN jedoch nur, wenn sie wesentliche Vertragspflichten verletzen. Hier und in Fällen der Haftung auch für leichte Fahrlässigkeit bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren unmittelbaren Schaden begrenzt. Weitere Ansprüche des Kunden, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht am Leistungsgegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dies gilt auch für Schäden, die auf der Verletzung von Schutzrechten beruhen und für unerlaubte Handlungen. Die Haftung für Schäden aus Betriebsunterbrechung und/oder entgangenem Gewinn wird, außer für den Fall vorsätzlichen Handelns, ausgeschlossen. Darüber hinaus stellt der Kunde KERN und deren Beauftragte von Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit dem Auftrag geltend gemacht wurden. Dies gilt sinnge mäß auf für die Fälle, in denen KERN regresspflichtig ist.

12. Höhere Gewalt

Verzögert sich die Erbringung der Auftrags leistung durch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie den Eintritt von Umständen, die von KERN nicht verschuldet sind, so tritt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung der Auftragsleistung von erheblichem Einfluss sind, eine angemessene Verlängerung der Leistungsfrist gemäß Ziffer 8 ein; dies gilt auch dann, wenn solche Umstände eintreten, nachdem KERN mit der Erbringung der Auftragsleistung in Verzug ist.

13. Anwendbares Recht und Streitbeilegung / Erfüllungsort

13.1 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen KERN und dem Kunden gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehung inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
13.2 Gerichtsstand ist Burladingen. KERN ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden Klage zu erheben.
13.3 Erfüllungsort ist Burladingen.
13.4 Zahlungsort ist Burladingen.